Hexenjagd eröffnet?

Landesmedienanstalten erstellen Gutachten über inländische Anbieter mit Scheinadressen im Ausland

Januar 30th, 2010
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Ein im ersten Moment unspektuläres Urteil könnte ein brisantes Nachspiel haben

Ein im ersten Moment unspektuläres Urteil könnte ein brisantes Nachspiel haben

Am 16.12.2009 hat das VG Neustadt ein Urteil (Az: 4 K 694/09) gesprochen, wonach die Landesmedienanstalten nicht verpflichtet seien, Auskünfte über interne Gutachten zu geben, die von von Dritten in ihrem Auftrag erstellt wurden.

Dieses Urteil wirkt auf den ersten Blick relativ unspektakulär – bis man sich seinen Hintergrund etwas genauer angesehen hat.

Ein Anwalt hatte nämlich geklagt, weil gegen seinen Mandanten ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden war. Grundlage dieses Verfahren waren Erkenntnisse eines Gutachtens gewesen, die ein anderer Anwalt im Auftrag der Landesmedienanstalten erstellt hatte. Dieses Gutachten beschäftigt sich damit, wie man gegen Content-Provider, die ausländische Scheinadresse verwenden, tatsächlich aber im Inland ansässig sind, vorgehen kann.

Somit wird dieser Fall dann doch etwas brisanter. Anscheinend haben die Behörden die Jagd jetzt eröffnet und versuchen, Content-Anbieter anzuklagen, die sich Postadressen im Ausland besorgen, um ihren wahren Geschäftssitz zu verschleiern. Wie der mit diesem Gutachten beauftragte Anwalt an seine Informationen gekommen ist, weiß man nicht. Der Inhalt des Gutachtens selbst bleibt nach diesem Urteil ebenfalls unter Verschluss.
Viele Website-Betreiber – gerade im erotischen Bereich – nutzen das Angebot einiger Dienstleister, eine Scheinadresse im Ausland zu mieten, die fortan für das Impressum die Registrierung von Domains verwendet wird.

Die Klage wurde im Übrigen mit der Begründung abgewiesen, dass es den Landesmedienanstalten durch die Weitergabe der Gutachten an externe Dritte schwer bis unmöglich gemacht würde, den Jugendschutz im Internet durchzusetzen. Wenn man Informationen über die in dem Gutachten erwähnten Methoden hätte, könne man diese schließlich dazu verwenden, der Strafverfolgung zu entgehen.

Update – 30.01.2010 / 17:36
Der Redaktion wurden weitere Informationen zum Gutachten übermittelt.

Das hier erwähnte Gutachten wurde von den Landesmedienanstalten bereits Mitte 2007 in Auftrag gegeben. Der Rechtsanwalt Dr. L. aus München erstellte das Gutachten mit dem Titel “Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten”. Es wurde am 21.11.2007 fertig gestellt.

Das Gutachten behandelt u.a. die folgenden Fragestellungen:

1) Welche Drittanbieter gibt es, die Content-Providern möglicherweise Dienstleistungen zur Verfügung stellen könnten und wie kann auf deren Angebote geschlossen werden?

2) Wie können Scheinadressen gerichtsfest nachgewiesen werden?

3) Falls kein gerichtsfester Nachweis möglich ist: Welche Personen könnten im Inland für die Content-Provider die entsprechenden Dienstleistungen vornehmen?

4) Entwicklung eines Kriterienkatalogs und Rechercheleitfadens, der es ermöglicht, möglichst alle bestehenden Optionen zur Ausermittlung des Content-Providers auszuschöpfen und Möglichkeiten des ordnungsrechtlichen Vorgehens gegen beteiligte Dritte auszuloten.

Es werden allerdings nicht nur Fragen beantwortet, wie man Anbieter im Ausland mit Scheinadressen verfolgen kann, sondern auch generelle Fragen zur Verfolgbarkeit von Anbietern – auch im Inland.

Dieses Gutachten wurde intern an alle Landesmedienanstalten weitergeleitet. Auf Grundlage dieses Gutachtens haben diverse Landesmedienanstalten zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen verschiedene Anbieter eingeleitet.

[tw]

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11.03.2010
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