AVS bleiben Pflicht für Porno-Angebote in Deutschland

Tobias Huch, Geschäftsführer von Resisto IT, hatte beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingelegt gegen Paragraph 184d des Strafgesetzbuches.
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Er hatte sich viel vorgenommen – und ist an der Hartnäckigkeit deutscher Richter gescheitert. Tobias Huch, Geschäftsführer von Resisto IT, hatte beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingelegt gegen Paragraph 184d des Strafgesetzbuches. Darin heißt es, dass bestraft wird, wer pornographische Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. Es sei denn, der Verbreitende stellt durch technische oder sonstige Vorkehrungen sicher, dass die pornographischen Darbietungen Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich sind.
Die Richter haben die Beschwerde jedoch als “nicht ausreichend begründet und daher unzulässig” zurückgewiesen. Laut der Richter könne den Eingaben nicht entnommen werden, warum die in Deutschland gültigen gesetzlichen Altersnachweispflichten für Anbieter von pornographischen Inhalten nicht geeignet seien, Minderjährige vor den etwaigen negativen Auswirkungen von Pornographie zu schützen – auch wenn es eine Vielzahl völlig ungeschützter Inhalte von ausländischen Anbietern gebe. Selbst wenn durch die geltenden Gesetze nicht vollkommen verhindert werden könne, dass Jugendliche mit Pornographie in Berührung kommen, könne das Risiko “doch zumindest verringert werden”. Das ist nach Auffassung der Richter offenbar ausreichend, um das umstrittene Gesetz zu rechtfertigen.
Tobias Huch hatte laut eigener Aussage den Richtern umfassende Gutachten vorgelegt, wonach eine schädigende Wirkung von Pornographie auf Jugendliche nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand nicht vorliegt. Die Richter wollten diese Argumente jedoch nicht gelten lassen. Für sie konnte die Frage der Schädlichkeit von Pornographie auf Jugendliche auch durch die beigefügten Gutachten nicht abschließend beantwortet werden.
Beschwerdeführer Tobias Huch ist von der Entscheidung erwartungsgemäß enttäuscht. Die Richter hätten sich mit der Thematik überhaupt nicht befasst. Für Tobias Huch sei inzwischen einwandfrei geklärt, dass Pornographie keine negativen Auswirkungen auf die Entwicklung von Jugendlichen habe. Man müsse lediglich eine ungewollte Konfrontation verhindern. Die Umgangsweise mit Pornographie in anderen Ländern wie den Niederlanden oder der Schweiz (wo immerhin auch nicht mehr Menschen als hierzulande psychische Probleme haben, Anm. d. Verf.) beweise das. Für Huchs Anwalt Arthur Waldenberger ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts “faktisch nicht nachvollziehbar”. Sein Fazit lautet: “Das Bundesverfassungsgericht hat sich an den Sachverhalt nicht herangetraut und wollte nichts entscheiden.” Immerhin habe es in der Begründung selbst zugegeben, dass nur ein sehr geringer Teil der Jugendlichen in Deutschland wirksam vor Pornographie geschützt werde. Die Richter hätten mit ihrer Entscheidung die Chance versäumt, für einen “vernünftigen Jugendschutz” in Deutschland zu sorgen. Huch und Waldenberger prüfen nun, ob sie mit ihrer Beschwerde vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen.
Quellen: heise.de, spiegel.de
Tags: 2009, AVS, Bundesverfassungsgericht, Deutschland, Jugendschutzsystem, Klage, Paragraph 184, RA Waldenberger, Tobias Huch



